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Die Tierhüterhaftung


Hundehalter sehen sich immer wieder mit dem Problem konfrontiert, dass sie Ihren Liebling nicht selbst beaufsichtigen können. So gibt es viele Situationen, etwa während eines ganzen Urlaubs oder aber für ein paar Stunden, in denen der Tierhalter angewiesen ist, seinen Hund in die Obhut einer anderen Person zu geben. Vielfach übernehmen Freunde, Verwandte oder Nachbarn die Aufsicht über den fremden Hund als Freundschaftsdienst. Daneben kann der Hund auch bei professionellen Tierhütern untergebracht werden.

Private Aufsichtspersonen, aber auch professionelle Tierhüter sind sich jedoch sehr oft der Tatsache nicht bewusst, dass sie beim Hüten fremder Hunde unter Umständen ein großes Risiko eingehen. Verursacht der Hund einen Schaden, so hat der Geschädigte nicht nur einen Schadensersatzanspruch gegen den Halter des Hundes, sondern möglicherweise auch gegen den Tierhüter.

Tieraufseher

Die Tierhüterhaftung ist in § 834 BGB geregelt und besagt, dass derjenige, der sich vertraglich verpflichtet hat, die Aufsicht über das Tier eines anderen zu übernehmen, Dritten gegenüber für Schäden haftet, welche durch das Tier entstanden sind. Dabei bedeutet Übernahme der Aufsichtsführung, dass dem Tieraufseher beziehungsweise Tierhüter die selbständige allgemeine Gewalt und Aufsicht über das Tier übertragen worden ist. Dies setzt voraus, dass dem Aufsichtsführenden die tatsächliche Gewalt und Aufsicht und damit auch die Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zu selbständigen Ausübung überlassen worden ist.

Übernahme der Aufsicht durch Vertrag

Voraussetzung für die Haftung des Tierhüters ist die Übernahme der Aufsicht über das Tier durch einen Vertrag, der auch mündlich geschlossen sein kann. Die vertraglich übernommene Aufsicht kann allerdings auch konkludent erfolgen, also durch schlüssiges Verhalten, wie etwa die Übergabe des Hundes in die Obhut des Nachbarn für den mehrwöchigen Urlaub. Diese Abgabe des Tieres an einen Betreuer während der Urlaubszeit stellt rechtlich gesehen einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag im Sinne des § 690 BGB dar. Wird der Hund beispielsweise kostenpflichtig in eine Hundeherberge beziehungsweise Hundepension zur vorübergehenden Unterbringung und Betreuung gegeben, liegt rechtlich gesehen ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB vor.

Keine Haftung bei Gefälligkeitsverhältnis

Eine Aufsicht über das Tier aus reiner Gefälligkeit – sog. Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindung – fällt jedoch nicht unter die Haftung des Tieraufsehers nach § 834 BGB. Ein derartiges Gefälligkeitsverhältnis zeichnet sich etwa dadurch aus, dass die tatsächliche Aufsicht über das Tier lediglich über einen kurzen Zeitraum übernommen wird, und wird häufig unter Familienangehörigen und Freunden angenommen. In der Regel liegt danach kein Vertrag, sondern eine reine Gefälligkeit vor, wenn der Hund der Tante durch die Nichte während des Einkaufs kurz beaufsichtigt wird oder aber der Hund des Nachbarn einmal spazieren geführt wird. In diesem Fall haftet freilich der Halter des Tieres weiterhin gemäß § 833 BGB.

Letztlich sind die Grenzen zwischen Übernahme der Aufsicht durch einen Vertrag und einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindung fließend. Im Allgemeinen gilt jedoch: Je regelmäßiger und eigenständiger ein fremdes Tier beaufsichtigt wird, desto eher kann von einer vertraglich übernommenen Aufsicht ausgegangen werden.

Haftungsumfang

Haftet der Tierhüter im Schadensfalle, können die Folgen unvorhersehbar sein. Neben dem Tierhalter muss der Tieraufseher dem Dritten grundsätzlich den entstandenen Schaden ersetzen. Dabei können Schäden, die durch einen Hund verursacht werden, im Ergebnis schnell teuer werden, etwa im Falle eines Hundebisses. Hier muss man neben den Heilbehandlungskosten und den Kosten für Verdienstausfall möglicherweise auch noch für ein Schmerzensgeld aufkommen.

Entlastungsmöglichkeit

Grundlage der Haftung des Tieraufsehers beziehungsweise Tierhüters ist ein vermutetes Verschulden und ein vermuteter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Tierhüters und dem eingetretenen Schaden. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, das heißt der Tierhüter kann nachweisen, dass die Vermutung nicht zutrifft, ihn also kein Verschulden trifft.

Gemäß § 834 Satz 2 BGB ist der Tierhüter zum einen nicht verantwortlich für den eingetretenen Schaden, wenn er bei der Führung der Aufsicht über den Hund die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Tierhüter muss also die Aufsicht derart geführt haben, wie es eine gewissenhafte und besonnene Peron getan hätte, um mögliche Gefahren durch das Tier zu vermeiden. Dabei steigen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, je unvorhersehbarer und unberechenbarer das Verhalten des Tieres ist.

Zum anderen entfällt die Haftung des Tieraufsehers, wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

Hüten fremder Hunde und Versicherungen

Nicht selten werden Schäden, die während der vorübergehenden Betreuung des Hundes durch eine andere Person entstehen, durch Versicherungen beglichen. Dies kann auch im Falle des Tierhüters geschehen.

In der Regel ist in der Privat-Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht gewerbsmäßigen Hüter fremder Hunde mitversichert, soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Hunden bleiben vom Versicherungsschutz regelmäßig ausgeschlossen. Herr Müller betreut beispielsweise während des 2-wöchigen Urlaubs seines Nachbarn dessen Hund. Versehentlich lässt er sein Gartentor offen stehen. Der Hund des Nachbarn entwischt so auf die Straße, wo er einer vorbeilaufenden Passantin in den Unterschenkel beißt. Diese macht nunmehr gegenüber dem Tierhüter Herrn Müller Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Privat-Haftpflichtversicherung des Herrn Müller übernimmt den Ausgleich der Schäden der Passantin.

Daneben erstreckt sich meist der Versicherungsschutz einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung auch auf den nichtgewerbsmäßigen Tierhüter.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass es sehr sinnvoll ist, die Versicherungssituation vor dem Hüten fremder Hunde zu klären. Ehe die Aufsicht über einen fremden Hund übernommen wird, sollte jedenfalls geprüft werden, ob der Halter des Hundes über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung verfügt, die auch Schäden begleicht, die während des vorübergehenden Hütens des Hundes durch eine anderweitige Person entstehen.

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