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Die Tücken des Stallbaus


Sie sind (zukünftiger) Bauherr eines kleinen oder doch größeren Stallbaus? Sie planen einen Umbau oder eine Erweiterung Ihres Stalles oder haben einfach ein leidenschaftliches Interesse an komplexen Bauvorhaben, artgerechter Tierhaltung oder den zu beachtenden Gesetzen von Beginn bis Ende des Vorhabens? Im Folgenden soll über den Prozess, den ein solches Projekt durchläuft, informiert und ein grober Überblick über die erforderlichen Gedankengänge und möglichen Problemfelder gegeben werden.

Haltungsarten und Tierschutz

Die geltenden Vorschriften im Rahmen des Bauvorhabens hängen maßgeblich davon ab, welche Art der Tierhaltung in dem Stall erfolgen soll. Grundsätzlich werden drei Haltungsarten unterschieden: Heimtierhaltung, Nutztierhaltung und Wildtierhaltung.

Heimtierhaltung

Die Heimtierhaltung meint die Haltung von Tieren jeglicher Art, insbesondere aber im privaten Haushalt, zur eigenen Freude des Tierhalters und als Gefährten, wobei das Tier auch zu diesem Zweck bestimmt sein muss.

Nutztierhaltung

Die Nutztierhaltung meint die Haltung von Tieren aus ökonomischen Gründen wie der Erzeugung von Nahrungsmitteln, der Gewinnung von Tierprodukten und dem Dienen als Transport- oder Fortbewegungsmittel. Unterschieden wird die landwirtschaftliche Nutztierhaltung im Sinne einer gewerblichen Tierhaltung und die private Nutztierhaltung, bei der die Tiere in geringer Anzahl und nur zur Deckung des Eigenbedarfs gehalten werden.

Wildtierhaltung

Die Wildtierhaltung meint die Haltung wilder, nicht domestizierter Tiere aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gründe, wie z. B. Unterhaltung, Wissenschaft, Natur- und Artenschutz, Jagd oder Prestige. Darunter fallen also u. a. die landwirtschaftliche Wildtierhaltung, die Zootierhaltung, die Aquaristik und das Aquafarming.

Allen Tieren kommt ein verfassungsrechtlicher, also im Grundgesetz verankerter Schutz zu, Art. 20a Grundgesetz (GG). Für alle Tiere gilt daher das Tierschutzgesetz (TierSchG), das in seinem § 2 ausdrücklich regelt, dass jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss und die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt sein darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Für die Haltung von Nutztieren wie z. B. Kälbern, Legehennen, Masthühnern, Schweinen und Kaninchen gilt aufgrund eines höheren Schutzbedarfes der Tiere u. a. wegen ihrer Haltung in größerer Anzahl zusätzlich die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Darüber hinaus ist auch § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) zu beachten, der eine Anzeigepflicht der Tierhaltung für die aufgelisteten Tierarten bestimmt. Sie gilt auch für Pferde, die als „Einhufer“ einzuordnen sind. Die Anzeige, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Tierhalters, der Anzahl der Tiere sowie deren Nutzungsart und Standort muss beim zuständigen Amt erfolgen, das in der Regel das Veterinäramt ist. Das Veterinärwesen ist in Frankfurt am Main ein Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes, das damit für die Sicherstellung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes beim Genuss von Lebensmitteln, die Bekämpfung von Tierseuchen als Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier sowie die Einhaltung des Grundrechts von Tieren auf Leben und Gesundheit sorgt.

Genehmigung des Bauvorhabens

Wenn es um die Frage geht, wo das Bauvorhaben errichtet werden darf, findet das Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Bundesrecht Anwendung. Geht es aber um die Fragen, ob das Bauvorhaben einer Baugenehmigung bedarf und welchen Anforderungen es genügen muss, findet die jeweilige landesrechtliche Bauordnung Anwendung. In Hessen ist das die Hessische Bauordnung (HBO). Diese Fragen sind grundsätzlich bei jedem Neubau, Umbau, jeder Erweiterung und jeder Nutzungsänderung einer bestehenden Anlage zu überprüfen.

Wo das Bauvorhaben errichtet werden darf, richtet sich nach dem Flächennutzungsplan, falls vorhanden nach dem Bebauungsplan der Stadt oder Gemeinde. Dieser Plan unterteilt das Stadt- oder Gemeindegebiet in verschiedene Bereiche, in denen jeweils andere Arten von Anlagen genehmigungsfähig sind. So ist die Haltung von Großtieren, wie Pferden, in Wohngebieten meist untersagt. Auch wird oft ein Interesse des Bauherrn bestehen, die Erschließungskosten für die Zuwegung sowie die Ver- und Entsorgung gering zu halten (Amt für Straßenbau und Erschließung zuständig) oder einer Zersiedelung des Landschaftsbildes entgegenzuwirken. Diese Faktoren können also bei der Standortwahl zu berücksichtigen sein.

Eine Baugenehmigung muss nicht eingeholt werden, wenn es sich um ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben (§§ 62 Abs. 1, 63 HBO) handelt oder eine Genehmigungsfreistellung (§§ 62 Abs. 1, 64 HBO) greift. In der Regel ist allerdings davon auszugehen, dass insbesondere bei großen Stallbauten eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dafür muss ein Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden (§ 69 Abs. 1 HBO), dem alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Bauvorlagen beizufügen sind (§ 69 Abs. 2 HBO). Bei Stallbauten können insbesondere Gutachten zur Feststellung der zu erwartenden Geruchs- und Lärmimmissionen verlangt werden. Eine Genehmigung kann auch mit Auflagen verbunden werden, die zu erfüllen sind. Solche Auflagen können z. B. die Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften, das Verwenden bestimmter Baumaterialien oder Regelungen bezüglich der Entsorgung des anfallenden Mists betreffen. Doch sowohl bei genehmigungspflichtigen als auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben müssen die baurechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben erfüllt sein, so z. B. die Standsicherheit unter Berücksichtigung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse (§ 12 HBO) sowie die Beachtung des Schutzes vor schädlichen Einflüssen (§ 13 HBO), des Brandschutzes (§ 14 HBO), des Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutzes (§ 15 HBO) und der Verkehrssicherheit (§ 16 HBO). Zu denken ist auch an den Denkmalschutz (Hessisches Denkmalschutzgesetz), der durch die Denkmalschutzbehörde gewährleistet wird.

Natur- und Immissionsschutz

Zwei weitere große, stets präsente Regelungsbereiche sind der Natur- und Immissionsschutz.

Naturschutz

Der Naturschutz wird ausdrücklich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt, kommt aber auch in vielen anderen Gesetzen zum Ausdruck. Im Falle eines Stallbaus kann insbesondere der erforderliche Mindestabstand zu empfindlichen Ökosystemen und Schutzgebieten, aber auch zur Wohnbebauung, relevant werden. In Frankfurt am Main sorgt das Umweltamt für den Wasser- und Bodenschutz, die Entsorgung von Altlasten sowie den Biotop-, Natur und Landschaftsschutz.

Immissionsschutz

Der Immissionsschutz dient dazu, Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt verträgliches Maß zu begrenzen. Es gelten das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) und dessen Verordnungen sowie Verwaltungsvorschriften wie die TA-Lärm und die TA-Luft. Wie bereits erwähnt muss bei einem Stall auf die Einhaltung der Grenzen von Geruchs- und Lärmimmissionen geachtet werden, die durch entsprechende Gutachten bewiesen werden kann. Einer strengen Überprüfung der Immissionsschutzbehörde unterliegen auch Feinstaubimmissionen und Keime, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Mensch und Tier führen können.

Bei der Überschreitung einer bestimmten Größenordnung des Stalls (4. Verordnung zum BimSchG, Anhang 1 Nummer 7) ist auch eine Genehmigung nach § 19 oder § 20 des BimSchG erforderlich. In diesem Fall ist zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, die zwar keine selbstständige Überprüfung ist, aber bei der Entscheidungsfindung im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden muss.

(Vermeidbare) Risiken

Ein Stallbau birgt zahlreiche Risiken, von denen aber viele durch Maßnahmen der Prävention, Aufklärung und Vorbereitung vermeidbar sind.

So können Verstöße gegen Straf- oder Bußgeldvorschriften der verschiedenen oben genannten Gesetze, die mit oftmals hohen Bußgeldern drohen, vermieden werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften durch eine rechtliche Begleitung ständig abgesichert wird.

Ebenso kann der Versagung der Baugenehmigung vorgebeugt werden, indem bereits frühzeitig vor Beantragung der Genehmigung die Stadt oder Gemeinde und ein Anwalt in die Planung einbezogen werden und eine Zusammenarbeit aller Beteiligten angestrebt wird. Insbesondere können finanzielle Risiken und zusätzlicher Aufwand gering gehalten werden, wenn der Anwalt nicht erst eingeschaltet wird, wenn die Genehmigung bereits abgelehnt wurde.

Ferner muss mit Widerständen aus der Nachbarschaft oder Öffentlichkeit gegen das Bauvorhaben gerechnet werden. Daher ist die Förderung der Akzeptanz in der Nachbarschaft wichtig, die vor allem durch eine frühzeitige Kommunikation des Bauvorhabens und die Information der Nachbarschaft erreicht wird. Die Widerstände können in Form von Bürgerinitiativen auftreten, das heißt dem Zusammenschluss von direkt oder indirekt betroffenen Anwohnern, die gemeinsam in der Öffentlichkeit gegen das konkrete Vorhaben auftreten. Ihre Gründe können solche des Tier- und Umweltschutzes, ökonomische Belange oder gefürchtete Beeinträchtigungen der persönlichen Lebensqualität, insbesondere durch Lärm- und Geruchsbelästigungen oder Wertverlust des Eigenheims sein. Auch nach Erteilung der Genehmigung können auf den Bauherren Hürden in Form von Klagen Dritter oder Verbandsklagen von anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbänden vor den Verwaltungsgerichten zukommen.

Die Herausforderung eines Stallbaus liegt nicht nur in der Komplexität des Bauvorhabens an sich, sondern auch in dem komplexen Zusammenspiel vieler verschiedener Regelungsbereiche, in die das Bauvorhaben hineinreicht und ausstrahlt, sowie der hohen Anzahl an Beteiligten an dem Projekt.

Daher ist es empfehlenswert mit Fachleuten aus Architektur, Ingenieurswesen und Statik, die sich auf Stallbauten spezialisiert haben, sowie mit einem fachkundigen Rechtsanwalt zusammenzuarbeiten.

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